Es ist eher das Gegenteil anzunehmen. Und viertens erfolgte der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 233 E. 5 vom 3. August 2017 nach heutiger Auffassung der Kammer fälschlicherweise aus der Optik eines Sachgerichts, sodass der Beschwerdeführer aus den dortigen Erwägungen nichts Entscheidrelevantes zu seinen Gunsten ableiten kann. Allerdings wäre der Beschluss BK 17 233 wohl nicht anders ausgefallen, wenn die Kammer das langjährige «engere» Prüfprogramm angewendet hätte (vgl. vorne E. 5.1 2. Absatz), da die Voraussetzungen für eine spätere Einziehung tatsächlich klar nicht gegeben waren.