Erstens handelt es sich hier um ein auf den Beschwerdeführer (und nicht auf seine Ehefrau) eingelöstes Mobiltelefon. Zweitens war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschlagnahme – ganz im Sinne eines «klassischen» Drogendealers – im Besitz diverser Mobiltelefone. Drittens ist anders als beim zum Vergleich herangezogenen Fall wenig darüber bekannt, ob/dass ein Grossteil der Kontaktaufnahmen sowohl mit Abnehmern als auch mit Lieferanten persönlich vor Ort und gar nicht über das Mobiltelefone erfolgt ist/wäre. Es ist eher das Gegenteil anzunehmen.