Die Beschlagnahme ist jedoch wie erwähnt eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme. Der Beschlagnahmegrund der späteren Einziehung ist – namentlich vor dem Hintergrund der konstanten Praxis der Strafkammern – glaubhaft gemacht. Die vorliegende Konstellation ist auch nicht ohne Weiteres mit derjenigen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 233 E. 5 vom 3. August 2017 vergleichbar. Erstens handelt es sich hier um ein auf den Beschwerdeführer (und nicht auf seine Ehefrau) eingelöstes Mobiltelefon.