69 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Das Mobiltelefon hat mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient (sog. Deliktskonnex) und kann daher grundsätzlich zur späteren Einziehung beschlagnahmt werden (vgl. z.B. die von den Parteien erwähnten Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 87 vom 23. August 2018 und SK 17 94 vom 7. August 2017). Die Argumente, weshalb das Mobiltelefon nicht einzuziehen ist, wird der Beschwerdeführer vor dem Sachgericht vorbringen können. Die Beschlagnahme ist jedoch wie erwähnt eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme.