Deshalb ist mit der Generalstaatsanwaltschaft der Schluss zu ziehen, dass eine Beweismittelbeschlagnahme nicht mehr verhältnismässig ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Mobiltelefon indessen auch zur späteren Einziehung und Vernichtung beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB;