Er bezeichnet sich in der Replik selber als deren Eigentümer. Vor diesem Hintergrund überzeugt nun aber sein Einwand, wonach er die Gerätecodes nicht erhältlich machen kann, nicht. Die Staatsanwaltschaft durfte aus hinreichenden Gründen davon ausgehen, dass sich auf den Geräten Daten befinden, die ihn belasten können und deren Zugriff er vereiteln will. Zumindest solange die Geräte – wie hier – noch nicht ausgewertet sind, erweist sich die (wie gesehen eine konservatorische Massnahme darstellende) Beweismittelbeschlagnahme als rechtmässig. Die Untersuchung ist nach wie vor