Im aktuellen Verfahrensstadium ist keine erschöpfende Würdigung der Beweismittel angezeigt. Ein Tatverdacht ist hinreichend, wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein Sachverhalt in dem Sinn ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 3.2). 5.2 Die Staatsanwaltschaft geht zu Recht davon aus, dass die Geräte mit den Ass.- Nrn. 04, 05 und 102 dem Beschwerdeführer gehören. Er bezeichnet sich in der Replik selber als deren Eigentümer.