Als vorsorgliche Massnahmen vermögen Beschlagnahmen den materiellen Entscheiden des Sachgerichts weder vorzugreifen noch sie in rechtlicher Weise zu präjudizieren. Mithin werden auch die zivilrechtlichen Inhaber-, Besitzes- und Eigentümerverhältnisse durch die Beschlagnahme nicht berührt (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 11). Die Beschwerdekammer urteilt in diesem Verfahren somit nicht über das endgültige Schicksal der Gegenstände. Im aktuellen Verfahrensstadium ist keine erschöpfende Würdigung der Beweismittel angezeigt.