Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie (a.) als Beweismittel gebraucht werden, (b.) zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c.) den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese (d.) voraussichtlich einzuziehen sind. Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen.