Diese sind praxisgemäss einzuziehen. Zumindest auf den vorliegenden Fall erweise sich diese Begründung als überholt. Die Einziehung des Mobiltelefons Samsung stelle ein untaugliches Mittel dar, soweit damit bezweckt werden solle, dem Beschwerdeführer den Zugang auf seine Kontaktdaten zu verunmöglichen oder künftige Kontakte, beispielsweise von Lieferanten mit dem Beschwerdeführer, zu unterbinden. Er sei im Besitz eines Ersatzmobiltelefons, wobei er die Möglichkeit nutze, dieses mit seiner alten Mobiltelefonnummer zu betreiben. Er sei für seine Kontakte weiterhin auf seiner ursprünglichen Telefonnummer erreichbar.