Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 94 vom 7. August 2017 Ziff. VII 23 bleibe jedoch unbegründet, inwiefern eine Einziehung der Mobiltelefone zur Verhinderung künftiger Straftaten als probates Mittel erscheine. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 87 vom 23. August 2018 Ziff. VII 28 werde die Einziehung zur Vernichtung wie folgt begründet: Da der Beschuldigte die Mobiltelefone unter anderem für seine Kontakte im Drogenhandel nutzte, dienten diese zur Begehung einer Straftat. Bei Rückgabe der Mobiltelefone könnte er wieder auf seine Kontakte zurückgreifen. Diese sind praxisgemäss einzuziehen.