Eine Beschlagnahme des Tablets sowie der drei Mobiltelefone zu Beweiszwecken sei nicht angezeigt. Die Geräte an sich hätten keinen Beweiswert und seien deshalb einer Beweismittelbeschlagnahme nach Sicherstellung der Daten nicht mehr zugänglich (Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 233 E. 5 vom 3. August 2017). Hinsichtlich des Mobiltelefons Samsung (Ass.-Nr. 001) treffe es zwar zu, dass in gewissen Urteilen Mobiltelefone zur Vernichtung eingezogen worden seien. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 94 vom 7. August 2017 Ziff.