4. Der Beschwerdeführer bringt – insb. in seiner Replik – vor, die Annahme, dass sich auf den Geräten Daten befinden würden, die ihn belasten könnten, basiere auf reinen Mutmassungen. Es würden keine Gründe vorgebracht, weshalb sich auf den Geräten deliktsrelevante Daten befinden sollten. Die abstrakte Begründung, dass im Drogenhandel typischerweise eine Vielzahl von Geräten benutzt werde, reiche zur Beschlagnahme nicht aus. Eine Beschlagnahme des Tablets sowie der drei Mobiltelefone zu Beweiszwecken sei nicht angezeigt.