2 gab der Beschuldigte an, dass diese seiner Tochter und seinem Sohn, resp. möglicherweise seiner Schwester, gehören würden, er aber den Gerätecode nicht kenne. Dem Beschuldigten wurde durch die Polizei mehrfach mitgeteilt, dass eine Rückgabe der Geräte möglich sei, sofern eine Auswertung erfolgen konnte und seine Version, wonach die Geräte seinen Kindern resp. einer anderen Person gehören würden, bestätigt werden kann.