Konkrete Namen auf allfällige weitere Abnehmer oder Lieferanten wollte er aber keine nennen, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass weitere Informationen (mögliche Kontaktdaten) ebenfalls noch auf dem Mobiltelefon gespeichert und enthalten sind. Das Mobiltelefon stellt demnach einerseits ein Beweismittel dar, andererseits wurde es zur Deliktsbegehung (Abwicklung des Drogenhandels) verwendet. Es ist daher gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB zu beschlagnahmen. Betreffend der Geräte Ass.-Nr. 04, 05 und 102