3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: In Bezug auf das ausgewertete Mobiltelefon Samsung (Ass.-Nr. 001) gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 15.03.2018 zur Protokoll, dass er absichtlich kurz vor seiner Anhaltung den gesamten Whatsapp-Verlauf aus Angst vor der Polizei gelöscht habe. Eine konkrete und nachvollziehbare Begründung, wieso er das getan hatte, konnte er keine geben. Einige der Chatverläufe konnten wiederhergestellt werden. Im Zusammenhang mit der Telefonüberwachung sowie der noch vorhandenen Chat-Nachrichten konnten Rückschlüsse auf deliktische Tätigkeiten gemacht werden.