BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es kann letztlich offengelassen werden, ob das Tablet Samsung, das Handy Wiko und das Mobiltelefon Nokia (Ziff. 1.1, 1.2 und 1.12 der angefochtenen Verfügung; Ass.-Nrn. 04, 05 und 031) ihm gehören oder seinen Kindern, da die Beschwerde – wie nachfolgend gezeigt wird – materiell ohnehin unbegründet ist. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde wird eingetreten.