Die Beschlagnahmeverfügung vom 19. Februar 2019 sei hinsichtlich der unter Ziff. 1.1-1.3 sowie 1.12 aufgelisteten Gegenstände (1 Tablet Samsung und 3 Mobiltelefone) aufzuheben. 2. Die vorgenannten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer unverzüglich herauszugeben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 16. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.