1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Rahmen beschlagnahmte sie am 19. Februar 2019 (ersetzte wegen ungenügender Begründung die Verfügung vom 8. Februar 2019) unter anderem diverse elektronische Geräte. Am 4. März 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Die Beschlagnahmeverfügung vom 19. Februar 2019 sei hinsichtlich der unter Ziff.