BSG 168.11]). Dass sich die Beschwerdekammer letztlich nicht mit den materiellen Rechtsfragen auseinandergesetzt hat, ändert nichts daran, dass der geltend gemachte Aufwand zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird somit verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 4‘540.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.