Auch ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen im Urteil 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 vergleichbar, wo das Bundesgericht geschlossen hat, dass es auch einem erfahrenen Strafrichter schwer fallen dürfte, bei der naturgemäss äusserst heiklen Würdigung der Aussagen eines rund 4 ½ Jahre alten Kleinkindes zu sexuellen Übergriffen die im umstrittenen Protokoll enthaltenen Zugeständnisse und Selbstbelastungen auszublenden. 2.3 Gestützt auf das Gesagte kann kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ausgemacht werden und es liegen auch keine Umstände vor, weshalb vom Vorliegen eines solchens abgesehen werden könnte.