Besonders gewichtige und rechtlich geschützte Geheimnisinteressen sind ebenfalls nicht erkennbar. Das faktische Interesse des Beschwerdeführers, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter (vgl. BGE 141 IV 289 E. 2.10.3; BGer 1B_431/2015 vom 15.2.2016 E. 2.4.3).