Dass sich die rechtliche Situation vorliegend dergestalt präsentiert, dass eine Verwertbarkeit offensichtlich ausgeschlossen ist, kann nicht ernstlich behauptet werden. Selbst wenn die Privatklägerin nicht zur Aufzeichnung berechtigt gewesen wäre, ist noch nichts über das Schicksal des Beweismittels gesagt. Eine abschliessende Beurteilung lässt sich erst nach dem zuvor erwähnten Prüfschema vornehmen. Besonders gewichtige und rechtlich geschützte Geheimnisinteressen sind ebenfalls nicht erkennbar.