Von solchen Konstellationen ist vorliegend nicht auszugehen. Dass das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe bzw. Vernichtung des Beweismittels vorsähe, ist allein schon deshalb ausgeschlossen, weil die StPO nur bei von Strafbehörden erhobenen Beweismitteln zur Anwendung gelangt, hier das fragliche Beweismittel jedoch von Privatpersonen beigebracht worden ist. Die Frage, inwieweit von Privatpersonen beschaffte Beweismittel verwertet werden dürfen, erfolgt nach einem von der Rechtsprechung entwickelten Prüfschema. Demnach ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Beweismittel rechtmässig erhoben worden ist.