Dass der Beschwerdemöglichkeit bei verfahrensleitenden Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte enge Grenzen gesetzt sind, ist vom Gesetzgeber gewollt und dient der Verfahrensökonomie und -beschleunigung. Gerichtsverfahren sollen nicht durch Beschwerden erschwert und verzögert werden. Verfahrensleitende Anordnungen sind daher in der Regel nur mit dem Endentscheid anfechtbar (u.a. JENT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 65 StPO).