Anders ist es im Hauptverfahren, wo ein Zwischenentscheid über die Entfernung eines Beweismittels nicht per se zu einem definitiven Verfahrensabschluss führt. Hier steht der Staatsanwaltschaft – wie auch anderen – der Rechtsmittelweg gegen den Endentscheid offen (Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 1.2.3; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch Belassung der Beweismittel in den Akten erleiden könnte, mit dem Endentscheid behoben werden kann.