hier spricht das Bundesgericht von «definitiven Abschluss»). Die Verfahrenslage ist auch nicht mit derjenigen der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren vergleichbar, wenn die Beschwerdeinstanz das alleinige Beweismittel aus den Akten weist (BGE 141 IV 289 E. 1.4). Verliert die Staatsanwaltschaft diesfalls die Anklagegrundlage, führt dies zur Beendigung des Strafverfahrens, wodurch sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet. Anders ist es im Hauptverfahren, wo ein Zwischenentscheid über die Entfernung eines Beweismittels nicht per se zu einem definitiven Verfahrensabschluss führt.