6 dass der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut wird vorbringen können, massgebliche Bedeutung zukommt. Der Begriff «Abschluss» zielt nicht etwa nur auf die Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens ab, sondern auf die rechtskräftige Beendigung des Strafverfahren (BGE 141 IV 284 [Pra 2015 Nr. 91] E. 2.2; hier spricht das Bundesgericht von «definitiven Abschluss»).