Dies ist zu verneinen. Selbst wenn ein Schuldspruch ergehen sollte, steht es dem Beschwerdeführer frei, diesen bzw. die Frage der Verwertbarkeit durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen. Sollte das Berufungsgericht zu einem anderen Schluss gelangen als das erstinstanzliche Gericht, wird der durch den erstinstanzlichen Schuldspruch erlittene Nachteil wieder beseitigt. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Aus BGE 141 IV 289 E. 1.2 ist zu schliessen, dass dem Umstand,