Für den Fall, dass sie wegen Unverwertbarkeit aus den Akten entfernt werden, ist ein Freispruch jedoch nicht unwahrscheinlich. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel trotz Bestreitens in den Akten bleibt, grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur darstellt (jüngst bestätigt in 1B_63/2019 vom 16. April 2019 E. 1.2), drängt sich hier die Frage auf, ob ein rechtlicher Nachteil darin erblickt werden könnte, dass das fragliche Beweismittel das einzige Beweismittel ist und bei dessen Nichtbeachtung ein Freispruch erfolgen wird. Dies ist zu verneinen.