Gemäss Anklageschrift scheint für die Daten, an denen der Beschwerdeführer aufgezeichnet worden ist (d.h. 6. Mai 2017, 9. Mai 2017 und 2. Juni 2017), keine Anzeige wegen Diebstahls erstattet worden zu sein. Ungeachtet dessen sind die an diesen Tagen erfolgten Aufnahmen relevant, wird von diesen doch abgeleitet, dass der Beschwerdeführer auch der mutmasslich gefilmte Täter vom 21. Juli 2017 sein könnte. Den zu den Akten gereichten Videoaufzeichnungen kommt demzufolge zentrale Bedeutung zu. Ob sie schliesslich zu einem Schuldspruch führen, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden.