So seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Aufnahmen vom 6. Mai 2017, 9. Mai 2017 und 2. Juni 2017 unglaubhaft und es stimme von den einvernommenen Personen nur die Statur des Beschwerdeführers mit der Statur des unbekannten Täters überein. Auch sei das Anwinkeln des rechten Arms des unbekannten Täters auffallend ähnlich mit derjenigen des Beschwerdeführers. 2.2.5 Gemäss Anklageschrift scheint für die Daten, an denen der Beschwerdeführer aufgezeichnet worden ist (d.h. 6. Mai 2017, 9. Mai 2017 und 2. Juni 2017), keine Anzeige wegen Diebstahls erstattet worden zu sein.