Dem Nachtrag der Kantonspolizei vom 23. August 2017 lässt sich entnehmen, dass der Täter auf den Videoaufzeichnungen vom 21. Juli 2017 nicht eindeutig identifiziert werden könne, gestützt auf weitere Indizien jedoch der dringende Tatverdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer der unbekannte Täter auf der Videoaufnahme sei (pag. 182 f.). So seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Aufnahmen vom 6. Mai 2017, 9. Mai 2017 und 2. Juni 2017 unglaubhaft und es stimme von den einvernommenen Personen nur die Statur des Beschwerdeführers mit der Statur des unbekannten Täters überein.