Damit konfrontiert, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Kugelschreiber, eine Liste bzw. Schlösser gesucht zu haben. Auf Vorhalt einer Aufnahme vom 21. Juli 2017 bestritt er, die gefilmte Person zu sein (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2017, Z. 168 ff. [pag. 277 f.]). Dem Nachtrag der Kantonspolizei vom 23. August 2017 lässt sich entnehmen, dass der Täter auf den Videoaufzeichnungen vom 21. Juli 2017 nicht eindeutig identifiziert werden könne, gestützt auf weitere Indizien jedoch der dringende Tatverdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer der unbekannte Täter auf der Videoaufnahme sei (pag.