Anders wird jedoch die verfahrensrechtliche Lage beurteilt, wenn es nicht um die Belassung eines Beweismittels in den Akten, sondern um die Entfernung eines solchens aus den Akten geht und die Entfernung die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert (nachfolgend BGE 141 IV 289 E. 1.4; ferner ebenfalls BGE 141 IV 284 [Pra 2015 Nr. 91] E. 2.4): 1.4 Eine andere verfahrensrechtliche Lage besteht, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz während des Vorverfahrens entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Beweismittel als unverwertbar erachtet und seine Entfernung aus den Akten anordnet (Art.