2.3 Diese Regel bedingt indessen Ausnahmen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe beziehungsweise die sofortige Vernichtung der unrechtmässigen Beweismittel vorsieht (vgl. zum Beispiel Art. 248, 271 Abs. 3, 277 und 289 Abs. 6 StPO). Dasselbe gilt, wenn sich aufgrund des Gesetzes oder der besonderen mit dem Einzelfall zusammenhängenden Umstände der unrechtmässige Charakter der Beweismittel auf Anhieb aufdrängt.