339 Abs. 2 lit. c StPO), von welcher Behörde erwartet werden kann, dass sie in der Lage ist, zwischen den zulässigen Beweismitteln und jenen, die es nicht sind, zu unterscheiden und alsdann ihre Würdigung dementsprechend darauf zu stützen. Die vom erstinstanzlichen Richter angenommenen Gründe können in der Folge im Rahmen einer Berufung angefochten werden (Art. 398 StPO) und letzten Endes kann der Beschuldigte dieses Urteil vor dem Bundesgericht zur Diskussion stellen (BGE 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7 S. 134 f.; Urteil 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014, in SJ 2014 I 348 publizierte E. 2).