4 für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid behoben werden könnte (BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f. = Pra 2011 [718] Nr. 131). Der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Gültigkeit bestritten ist, bei den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen solchen Nachteil dar, weil es möglich ist, diese Rüge bis zum definitiven Abschluss des Verfahrens wieder zu beheben. Insbesondere kann die Frage der Rechtmässigkeit der Beweismittel dem Sachrichter unterbreitet werden (Art. 339 Abs. 2 lit.