so auch BGE 138 IV 193 [= Pra 2013 Nr. 9]) oder wenn ein Beweisverlust droht (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 16 437 vom 18. Januar 2017 E. 2.2 in fine). 2.2.2 Angefochten ist vorliegend eine Verfügung, die vor der Hauptverhandlung ergangen ist. Vorab ist somit entscheidend, ob diese für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene der Gleiche wie jener, der in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) gilt (GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.