Dieser Ausschluss gilt jedoch ungeachtet des klaren Gesetzeswortlauts nicht absolut. Unter Hinweis auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck dieser Bestimmung sind sich Lehre und Rechtsprechung einig, dass gewisse den Lauf des Verfahrens betreffende Entscheide trotzdem Gegenstand einer Beschwerde sein können. Der Praxis der Beschwerdekammer zufolge ist hierbei nach dem Entscheidzeitpunkt zu differenzieren. So sind verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden, der Beschwerde zugänglich, wenn sie sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (im engen Sinn auf das