393 Abs. 1 Bst. a StPO zugänglich sind (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO) sagte es nichts. 2.2.1 Entscheide, gegen welche eine unmittelbare Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO ausgeschlossen ist, betreffen, trotz der täuschenden Formulierung der französischen Fassung, nicht die von der Verfahrensleitung gefällten, sondern die den Lauf des Verfahrens betreffenden Entscheide.