Vorliegend geht es um einen Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts und nicht um einen solchen der Staatsanwaltschaft. Für die Frage der Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten gelangen hierbei andere gesetzliche Grundlagen zur Anwendung. Das vorgenannte Urteil des Bundesgerichts bestätigte lediglich die konstante Berner Praxis, wonach Beschwerden gegen entsprechende staatsanwaltliche Verfügungen der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst.