b 2. Satzteil StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. 2.2 Zu prüfen ist damit vorab, ob die angefochtene Verfügung unter die vorgenannte Ausnahme fällt. Daran vermag der vom Beschwerdeführer angerufene Entscheid des Bundesgerichts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 (BGE 143 IV 475) nichts zu ändern. Vorliegend geht es um einen Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts und nicht um einen solchen der Staatsanwaltschaft.