Mit Replik vom 23. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die von der Privatklägerin hierauf eingereichte Stellungnahme wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 8. Mai 2019 zur Kenntnis zugestellt. Am 16. Mai 2019 ging eine 2 weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, welche den übrigen Verfahrensbeteiligten ebenfalls zugestellt wurde (Verfügung vom 20. Mai 2019).