Das Regionalgericht verzichtete am 12. März 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss gleichentags auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte mit Eingabe vom 1. April 2019 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ferner verlangte sie, dass der Beschwerdeführer verurteilt werde, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Replik vom 23. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.