Nachteil dar, weil es möglich ist, diese Rüge bis zum definitiven Abschluss des Verfahrens wieder zu erheben. Dies gilt selbst dann, wenn es sich beim gerügten Beweismittel um das einzige belastende Beweismittel handelt und eine Nichtbeachtung desselben zu einem Freispruch führen würde. Im Fall eines Schuldspruchs steht es der beschuldigten Person offen, die Frage der Verwertbarkeit durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen (E. 2.2.5). Erwägungen: