Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise Verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden, sind nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer der Beschwerde nur zugänglich, wenn sie sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf befassen, sondern direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangieren und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Gültigkeit bestritten wird, in den Akten verbleibt, stellt grundsätzlich keinen solchen