Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 100 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 19. Februar 2019 (PEN 18 234) Regeste: Art. 65 Abs. 1 und 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO; Zulässigkeit von Beschwerden ge- gen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise Verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen wer- den, sind nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer der Beschwerde nur zugänglich, wenn sie sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf befassen, son- dern direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangieren und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Gültigkeit bestritten wird, in den Akten verbleibt, stellt grundsätzlich keinen solchen Nachteil dar, weil es möglich ist, diese Rüge bis zum definitiven Abschluss des Verfahrens wieder zu erheben. Dies gilt selbst dann, wenn es sich beim gerügten Beweismittel um das einzige belastende Beweismittel handelt und eine Nichtbeachtung desselben zu einem Freispruch führen würde. Im Fall eines Schuldspruchs steht es der beschuldigten Person offen, die Frage der Verwertbarkeit durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen (E. 2.2.5). Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen A.________ hängig. Ihm wird gewerbsmässiger Diebstahl zum Nachteil der C.________ AG (nachfolgend: Privatklägerin) vorgeworfen, in- dem er im Zeitraum vom 25. Juni 2016 bis 21. Juli 2017 Bargeld von insgesamt CHF 21‘730.00 entwendet haben soll. Am 18. Dezember 2018 stellte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, den Antrag, dass die Aufzeichnungen der Überwachungskamera, die entsprechenden Screenshots sowie die sich daraus ergebenden Fragen und Ant- worten aus den Akten zu weisen seien. Diesen Antrag wies das Regionalgericht am 19. Februar 2019 ab (Dispositivziffer 1, dritter Absatz). Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. März 2019 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – in Wiederholung seines be- reits beim Regionalgericht gestellten Antrags – die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer. Das Regionalgericht verzichtete am 12. März 2019 auf das Einreichen einer Stel- lungnahme und verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss gleichentags auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, bean- tragte mit Eingabe vom 1. April 2019 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Ferner verlangte sie, dass der Beschwerdeführer verurteilt werde, ihr ei- ne angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Replik vom 23. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die von der Privatklägerin hierauf eingereichte Stellungnahme wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 8. Mai 2019 zur Kenntnis zugestellt. Am 16. Mai 2019 ging eine 2 weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, welche den übrigen Verfahrensbetei- ligten ebenfalls zugestellt wurde (Verfügung vom 20. Mai 2019). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satz- teil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfah- rensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerich- te nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. 2.2 Zu prüfen ist damit vorab, ob die angefochtene Verfügung unter die vorgenannte Ausnahme fällt. Daran vermag der vom Beschwerdeführer angerufene Entscheid des Bundesgerichts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 (BGE 143 IV 475) nichts zu ändern. Vorliegend geht es um einen Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts und nicht um einen solchen der Staatsanwaltschaft. Für die Frage der Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten gelangen hierbei andere gesetzliche Grundlagen zur Anwen- dung. Das vorgenannte Urteil des Bundesgerichts bestätigte lediglich die konstante Berner Praxis, wonach Beschwerden gegen entsprechende staatsanwaltliche Ver- fügungen der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO zugänglich sind (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 503 vom 8. Febru- ar 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO) sagte es nichts. 2.2.1 Entscheide, gegen welche eine unmittelbare Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO ausgeschlossen ist, betreffen, trotz der täu- schenden Formulierung der französischen Fassung, nicht die von der Verfahrens- leitung gefällten, sondern die den Lauf des Verfahrens betreffenden Entscheide. Es handelt sich insbesondere um alle Entscheide, die die Fortführung oder Abwicklung des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung erforderlich machen (BGE 143 IV 175 E. 2.2 [= Pra 2018 Nr. 22], 140 IV 202 E. 2.1 [= Pra 2014 Nr. 105], 138 IV 193 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 9]). Sie sind mit dem Endentscheid anzufechten. Dieser Ausschluss gilt jedoch ungeachtet des klaren Gesetzeswortlauts nicht abso- lut. Unter Hinweis auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck dieser Bestim- mung sind sich Lehre und Rechtsprechung einig, dass gewisse den Lauf des Ver- fahrens betreffende Entscheide trotzdem Gegenstand einer Beschwerde sein kön- nen. Der Praxis der Beschwerdekammer zufolge ist hierbei nach dem Entscheid- zeitpunkt zu differenzieren. So sind verfahrensleitende Entscheide, welche im Vor- feld einer Hauptverhandlung getroffen werden, der Beschwerde zugänglich, wenn sie sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (im engen Sinn auf das 3 Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens [sog. formell-prozessleitende Entscheide]) befassen, sondern direkt die Interessen und Rechte der Verfahrens- beteiligten tangieren und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (sog. materiell-prozessleitende Entscheide; Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 14 79 vom 12. Mai 2014 E. 2, BK 13 394 vom 24. Januar 2014 E. 2, BK 11 305 vom 16. Februar 2012 E. 2, BK 11 164 vom 9. September 2011 E. 2; vgl. ferner BGE 143 IV 175 E. 2.2 [= Pra 2018 Nr. 22], 140 IV 202 E. 2.2 [= Pra 2014 Nr. 105]). Demgegenüber sind verfahrensleitende Entscheide, welche während der Hauptverhandlung ergangen sind, nicht anfechtbar (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 126 vom 21. April 2016 E. 2.2 und BK 11 248 vom 2. November 2011 E. 3). Anders zu entscheiden ist in diesem Verfahrens- zeitpunkt einzig, wenn es sich um einen für die betroffene Partei verfahrensabsch- liessenden Entscheid handelt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 11 146 vom 25. Juli 2011 E. 2 und BK 12 161 vom 18. September 2013 E. 2; so auch BGE 138 IV 193 [= Pra 2013 Nr. 9]) oder wenn ein Beweisverlust droht (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 16 437 vom 18. Januar 2017 E. 2.2 in fine). 2.2.2 Angefochten ist vorliegend eine Verfügung, die vor der Hauptverhandlung ergan- gen ist. Vorab ist somit entscheidend, ob diese für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Der Begriff des nicht wieder gut- zumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene der Gleiche wie jener, der in An- wendung von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) gilt (GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 393 StPO; BGE 143 IV 175 E. 2.3 [= Pra 2018 Nr. 22]). Der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zufolge muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Ent- scheid nicht mehr behoben werden kann. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfah- rensverlängerung oder -verteuerung reichen hingegen nicht aus. Der Nachweis über das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils obliegt dem Be- schwerdeführer (GUIDON, a.a.O., N. 13 zu Art. 393 StPO; Urteile des Bundesge- richts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1 und 2; 1B_678/2012 vom 9. Ja- nuar 2013 E. 1 und 2, 1B_240/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2; BGE 136 IV 92 E. 4 und 137 III 380 E. 1.2.1). 2.2.3 Das Bundesgericht verneint im Zusammenhang mit der Belassung eines Beweis- mittels in den Akten grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, es sei denn, dass das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe beziehungsweise die sofortige Vernichtung der unrechtmässigen Beweismittel vorsehe oder dass sich – aufgrund des Gesetzes oder der besonderen mit dem Einzelfall zusammen- hängenden Umstände – der unrechtmässige Charakter der Beweismittel auf An- hieb aufdränge (BGE 141 IV 284 [Pra 2015 Nr. 91] und 141 IV 289; dazu nachfol- gend E. 2.2.5). BGE 141 IV 284 bzw. Pra 2015 Nr. 91 kann hierzu unter E. 2.2 und 2.3 was folgt entnommen werden: 2.2. Im strafrechtlichen Bereich bezieht sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil auf einen Schaden rechtlicher Natur, der nicht mehr später mit einem Endentscheid oder einem anderen 4 für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid behoben werden könnte (BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f. = Pra 2011 [718] Nr. 131). Der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Gültig- keit bestritten ist, bei den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen solchen Nachteil dar, weil es möglich ist, diese Rüge bis zum definitiven Abschluss des Verfahrens wieder zu beheben. Ins- besondere kann die Frage der Rechtmässigkeit der Beweismittel dem Sachrichter unterbreitet werden (Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO), von welcher Behörde erwartet werden kann, dass sie in der Lage ist, zwischen den zulässigen Beweismitteln und jenen, die es nicht sind, zu unterscheiden und alsdann ihre Würdigung dementsprechend darauf zu stützen. Die vom erstinstanzlichen Richter angenommenen Gründe können in der Folge im Rahmen einer Berufung angefochten werden (Art. 398 StPO) und letzten Endes kann der Beschuldigte dieses Urteil vor dem Bundes- gericht zur Diskussion stellen (BGE 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7 S. 134 f.; Urteil 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014, in SJ 2014 I 348 publizierte E. 2). 2.3 Diese Regel bedingt indessen Ausnahmen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe beziehungsweise die sofortige Vernichtung der unrecht- mässigen Beweismittel vorsieht (vgl. zum Beispiel Art. 248, 271 Abs. 3, 277 und 289 Abs. 6 StPO). Dasselbe gilt, wenn sich aufgrund des Gesetzes oder der besonderen mit dem Einzelfall zusammenhängenden Umstände der unrechtmässige Charakter der Beweismittel auf Anhieb aufdrängt. Solche Umstände können nur in der Situation angenommen werden, in der der Be- troffene ein besonders bedeutendes rechtlich geschütztes Interesse an einer sofortigen Feststel- lung des unverwertbaren Charakters des Beweises geltend macht. Kraft Art. 42 Abs. 1 BGG ob- liegt es dem Beschwerdeführer, die Tatsachen zu behaupten, die er als geeignet betrachtet, sei- ne Beschwerdelegitimation zu begründen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 = Pra 2015 Nr. 37; BGE 138 IV 86 E. 3 S. 88 = Pra 2012 Nr. 114 mit Hinweisen), sowie jene, die es erlauben, das Vorliegen ei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteils nachzuweisen, wenn dieser nicht auf Anhieb offen- kundig ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 = Pra 2012 Nr. 93 und die zitierten Urteile). Anders wird jedoch die verfahrensrechtliche Lage beurteilt, wenn es nicht um die Belassung eines Beweismittels in den Akten, sondern um die Entfernung eines sol- chens aus den Akten geht und die Entfernung die Weiterführung des Strafverfah- rens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert (nachfolgend BGE 141 IV 289 E. 1.4; ferner ebenfalls BGE 141 IV 284 [Pra 2015 Nr. 91] E. 2.4): 1.4 Eine andere verfahrensrechtliche Lage besteht, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz während des Vorverfahrens entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Beweismittel als unverwertbar erachtet und seine Entfernung aus den Akten anordnet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Der Staatsanwaltschaft droht dann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn die Entfernung des Beweismittels die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert. Dies trifft nicht zu, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens und gegebenenfalls Anklageerhebung zur Verfügung ste- hen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 1 S. 27). 2.2.4 Der Beschwerdeführer verlangt die Entfernung der vom Arbeitgeber aufgezeichne- ten Aufnahmen aus der Überwachungskamera sowie die Entfernung der entspre- chenden Screenshots. Ferner sollen die gestützt auf diese Aufzeichnungen erfolg- ten Fragen und Antworten aus den Akten gewiesen werden. Aktenkundig hat die Privatklägerschaft im Nachgang an einen Diebstahl vom 21. Juli 2017 die Polizei avisiert und in der Folge wegen diverser Diebstähle, wel- 5 che sich im Zeitraum vom 28. Juni 2016 bis 21. Juli 2017 zugetragen haben sollen, Anzeige erstattet. Sie überreichte der Polizei Videoaufzeichnungen, die sie aus der Installation zweier Überwachungskameras gewonnen hatte. Die entsprechenden Kameras waren ca. im März 2017 an zwei Orten, an denen Bargeld deponiert ge- wesen war, installiert worden. Den Videoaufzeichnungen zufolge wurde der Beschwerdeführer am 6. Mai 2017, am 9. Mai 2017 und am 2. Juni 2017 aufgezeichnet (Einvernahmeprotokoll des Be- schwerdeführers vom 22. Juli 2017, Z. 91, 112 und 131 [pag. 276 f.]; Einvernahme vom 2. Mai 2018 Z. 40 ff. [pag. 306 ff.], auch zum Folgenden). Damit konfrontiert, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Kugelschreiber, eine Liste bzw. Schlösser gesucht zu haben. Auf Vorhalt einer Aufnahme vom 21. Juli 2017 bestritt er, die ge- filmte Person zu sein (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2017, Z. 168 ff. [pag. 277 f.]). Dem Nachtrag der Kantonspolizei vom 23. August 2017 lässt sich entnehmen, dass der Täter auf den Videoaufzeichnungen vom 21. Juli 2017 nicht eindeutig identifiziert werden könne, gestützt auf weitere Indizien jedoch der dringende Tatverdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer der unbe- kannte Täter auf der Videoaufnahme sei (pag. 182 f.). So seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Aufnahmen vom 6. Mai 2017, 9. Mai 2017 und 2. Juni 2017 unglaubhaft und es stimme von den einvernommenen Personen nur die Statur des Beschwerdeführers mit der Statur des unbekannten Täters überein. Auch sei das Anwinkeln des rechten Arms des unbekannten Täters auffallend ähn- lich mit derjenigen des Beschwerdeführers. 2.2.5 Gemäss Anklageschrift scheint für die Daten, an denen der Beschwerdeführer auf- gezeichnet worden ist (d.h. 6. Mai 2017, 9. Mai 2017 und 2. Juni 2017), keine An- zeige wegen Diebstahls erstattet worden zu sein. Ungeachtet dessen sind die an diesen Tagen erfolgten Aufnahmen relevant, wird von diesen doch abgeleitet, dass der Beschwerdeführer auch der mutmasslich gefilmte Täter vom 21. Juli 2017 sein könnte. Den zu den Akten gereichten Videoaufzeichnungen kommt demzufolge zentrale Bedeutung zu. Ob sie schliesslich zu einem Schuldspruch führen, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Für den Fall, dass sie wegen Unverwert- barkeit aus den Akten entfernt werden, ist ein Freispruch jedoch nicht unwahr- scheinlich. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der alleinige Um- stand, dass ein Beweismittel trotz Bestreitens in den Akten bleibt, grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur darstellt (jüngst bestätigt in 1B_63/2019 vom 16. April 2019 E. 1.2), drängt sich hier die Frage auf, ob ein rechtlicher Nachteil darin erblickt werden könnte, dass das fragliche Beweismittel das einzige Beweis- mittel ist und bei dessen Nichtbeachtung ein Freispruch erfolgen wird. Dies ist zu verneinen. Selbst wenn ein Schuldspruch ergehen sollte, steht es dem Beschwer- deführer frei, diesen bzw. die Frage der Verwertbarkeit durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen. Sollte das Berufungsgericht zu einem anderen Schluss ge- langen als das erstinstanzliche Gericht, wird der durch den erstinstanzlichen Schuldspruch erlittene Nachteil wieder beseitigt. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nichts Gegenteiliges entnom- men werden. Aus BGE 141 IV 289 E. 1.2 ist zu schliessen, dass dem Umstand, 6 dass der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfah- rens erneut wird vorbringen können, massgebliche Bedeutung zukommt. Der Be- griff «Abschluss» zielt nicht etwa nur auf die Beendigung des erstinstanzlichen Ver- fahrens ab, sondern auf die rechtskräftige Beendigung des Strafverfahren (BGE 141 IV 284 [Pra 2015 Nr. 91] E. 2.2; hier spricht das Bundesgericht von «de- finitiven Abschluss»). Die Verfahrenslage ist auch nicht mit derjenigen der Staatsanwaltschaft im Vorver- fahren vergleichbar, wenn die Beschwerdeinstanz das alleinige Beweismittel aus den Akten weist (BGE 141 IV 289 E. 1.4). Verliert die Staatsanwaltschaft diesfalls die Anklagegrundlage, führt dies zur Beendigung des Strafverfahrens, wodurch sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet. Anders ist es im Hauptver- fahren, wo ein Zwischenentscheid über die Entfernung eines Beweismittels nicht per se zu einem definitiven Verfahrensabschluss führt. Hier steht der Staatsanwalt- schaft – wie auch anderen – der Rechtsmittelweg gegen den Endentscheid offen (Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 1.2.3; ferner Ur- teil des Bundesgerichts 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch Belassung der Beweismittel in den Akten erleiden könnte, mit dem Endent- scheid behoben werden kann. Aus dem Umstand, dass die Frage der Verwertbarkeit im Vorverfahren einer Be- schwerde zugänglich gewesen wäre, lässt sich für die hier interessierende Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nichts ableiten. Dass der Beschwerdemöglichkeit bei verfahrensleitenden Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte enge Grenzen gesetzt sind, ist vom Gesetzgeber gewollt und dient der Verfahrensökonomie und -beschleunigung. Gerichtsverfahren sollen nicht durch Beschwerden erschwert und verzögert werden. Verfahrensleitende Anordnungen sind daher in der Regel nur mit dem Endentscheid anfechtbar (u.a. JENT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 65 StPO). 2.2.6 Ungeachtet des Fehlens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist – nach dem zuvor Gesagten (E. 2.2.3 hiervor) – auf die Beschwerde einzutreten, wenn die StPO ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. die Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht und zudem ein besonders gewichtiges, rechtlich geschütz- tes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit besteht (z.B. Geheimhaltungsinteressen; vgl. etwa 141 IV 289 E. 1.3). Von solchen Konstellationen ist vorliegend nicht auszugehen. Dass das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe bzw. Vernichtung des Beweismittels vorsähe, ist allein schon deshalb ausgeschlossen, weil die StPO nur bei von Strafbehörden erhobenen Beweismitteln zur Anwendung gelangt, hier das fragliche Beweismittel jedoch von Privatpersonen beigebracht worden ist. Die Frage, inwieweit von Pri- vatpersonen beschaffte Beweismittel verwertet werden dürfen, erfolgt nach einem von der Rechtsprechung entwickelten Prüfschema. Demnach ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Beweismittel rechtmässig erhoben worden ist. Ist dies zu verneinen, ist das (rechtswidrig erlangte) Beweismittel nur verwertbar, wenn es von 7 den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte erlangt werden können und ku- mulativ dazu eine Interessenabwägung für dessen Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2, 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E.2.4.4; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2017 vom 16. August 2017 [143 IV 387], welches die Verwertbarkeit von privat erstellen Videoaufnahmen im Rahmen von Art. 141 Abs. 2 StPO prüft, was im Ergebnis indessen nichts daran ändert, dass so oder anders eine Interessenab- wägung vorzunehmen ist). Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt somit kein prinzipielles Verwertungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2). Dass sich die rechtliche Situation vorliegend dergestalt präsentiert, dass eine Ver- wertbarkeit offensichtlich ausgeschlossen ist, kann nicht ernstlich behauptet wer- den. Selbst wenn die Privatklägerin nicht zur Aufzeichnung berechtigt gewesen wä- re, ist noch nichts über das Schicksal des Beweismittels gesagt. Eine abschlies- sende Beurteilung lässt sich erst nach dem zuvor erwähnten Prüfschema vorneh- men. Besonders gewichtige und rechtlich geschützte Geheimnisinteressen sind ebenfalls nicht erkennbar. Das faktische Interesse des Beschwerdeführers, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter (vgl. BGE 141 IV 289 E. 2.10.3; BGer 1B_431/2015 vom 15.2.2016 E. 2.4.3). Auch ist der vorlie- gende Sachverhalt nicht mit demjenigen im Urteil 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 vergleichbar, wo das Bundesgericht geschlossen hat, dass es auch einem erfahrenen Strafrichter schwer fallen dürfte, bei der naturgemäss äusserst heiklen Würdigung der Aussagen eines rund 4 ½ Jahre alten Kleinkindes zu sexuellen Übergriffen die im umstrittenen Protokoll enthaltenen Zugeständnisse und Selbstbelastungen auszublenden. 2.3 Gestützt auf das Gesagte kann kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ausge- macht werden und es liegen auch keine Umstände vor, weshalb vom Vorliegen ei- nes solchens abgesehen werden könnte. Die Beschwerde ist somit ausgeschlos- sen. Auf sie ist nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der durch das Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand der amtlichen Verteidi- gung bzw. die entsprechende Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 3.2 Der Privatklägerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung zuzusprechen. Diese ist vom unterliegenden Beschwerdeführer zu ent- richten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). 8 Rechtsanwalt D.________ weist in seiner Honorar- und Kostennote vom 22. Mai 2019 einen Aufwand von 16.45 Stunden aus. Dieser erscheint hoch, ist aber ange- sichts der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Das geltend ge- machte Honorar (16,45 h à CHF 250.00/h, ausmachend CHF 4‘187.50) bewegt sich innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]; Art. 31 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Dass sich die Beschwerdekammer letztlich nicht mit den materiellen Rechtsfragen auseinandergesetzt hat, ändert nichts dar- an, dass der geltend gemachte Aufwand zu entschädigen ist. Der Beschwerdefüh- rer wird somit verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 4‘540.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdever- fahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 4‘540.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (EO 17 8679) Bern, 23. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10