7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.