6 und eine einseitige Interessenswahrung handelte. Insoweit sind die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Äusserung des Beschuldigten, selbst wenn sie ehrverletzend wäre, offensichtlich nach Art. 14 StGB gerechtfertigt wäre. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.